Fällverbot für Bäume und Gehölze in der Vegetationszeit vom 1. März bis 30. September

Pressemitteilung des Landratsamtes

Das Fällen bzw. Zurückschneiden von Bäumen, Hecken, lebenden Zäunen, Gebüsch und anderen Gehölzen ist gemäß § 39 Absatz 5 Bundesnaturschutzgesetz in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September des jeweiligen Jahres bundesweit verboten. Dieses Verbot beruht auf artenschutzrechtlichen Gründen, gilt auf bebauten wie unbebauten Grundstücken sowie in Kleingärten und schließt Obstbäume, Nadelgehölze, Pappeln und Birken mit ein.

 

Lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte für Bäume, Hecken und Sträucher des jährlichen Zuwachses sind ohne behördliche Genehmigung in dieser Zeit möglich. Dabei sind die Gehölze jedoch auf vorhandene Nist- und Schlafplätze zu untersuchen. Werden solche gefunden, dürfen diese nicht beseitigt werden. Besonderes Augenmerk liegt auf vorhandenen Baumhöhlen, welche häufig als Brutplatz genutzt werden.

 

Mit dieser Vorschrift soll ein Mindestschutz der auf Gehölze angewiesenen Tierarten erreicht werden. Sie dient dazu, das Blütenangebot für Insekten während des Sommerhalbjahres sicherzustellen, brütende Vogelarten zu schützen sowie Gehölze als Brutplatz in der Saison zu erhalten.

 

Die meisten Städte und Gemeinden des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge haben eine Gehölz- oder Baumschutzsatzung, welche ganzjährig Anwendung findet. Ist eine der oben genannten Maßnahmen im Verbotszeitraum geplant, so besteht die Notwendigkeit, sich bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung nach einer Fällgenehmigung zu erkundigen. Die Kommune ist für die Genehmigung nach einer kommunalen Gehölzschutzsatzung zuständig.

 

Besitzt die jeweilige Kommune keine derartige Satzung und ist die Beseitigung eines Baumes oder anderer Gehölze dringend erforderlich, ist Kontakt mit der unteren Naturschutzbehörde aufzunehmen. Diese prüft dann, ob im Einzelfall eine artenschutzrechtliche Befreiung erteilt werden kann. Dazu sollte das Antragsformular zur Gehölzbeseitigung auf der Internetseite unter https://www.landratsamt-pirna.de/download/Antragsformular_Baumfaellung_beschreibbar.pdf genutzt werden. Eine Befreiung vom Schnittverbot muss grundsätzlich vor dem Abschneiden der Gehölze vorliegen.

Zudem ist ganzjährig auf die Vorschriften des besonderen Artenschutzes zu achten, denn unabhängig davon, zu welcher Jahreszeit die Arbeiten durchgeführt werden sollen, sind die Gehölze auf das Vorkommen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter Tierarten zu untersuchen. Insbesondere können Vögel, Fledermäuse oder holzbewohnende Käferarten in Bäumen, Baumhöhlen, Spalten oder Nischen teilweise ganzjährig bzw. wiederholt bewohnen. Die Beseitigung dieser Strukturen, z. B. durch Baumfällungen, ist ganzjährig verboten und bedarf daher ebenfalls einer vorherigen Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde.

Wer gegen die vorgenannten Grundsätze verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

 

Kontakt:

Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

Referat Naturschutz

Weißeritzstraße 7

01744 Dippoldiswalde

Telefon: 03501 515-3439

E-Mail: david.braun@landratsamt-pirna.de