Information des Ordnungsamtes zum verbotswidrigen Parken auf Grünflächen


Nun ist die triste Jahreszeit bald vorbei und die Natur erwacht wieder zum Leben. Die Rückkehr der grünen Bäume und blühenden Sträucher signalisiert das Ende des Winters. Auch auf Wiesen und in Rabatten werden die ersten Blühpflanzen den Beginn des Frühlings signalisieren. Von solch einem ländlichen Naturbild mit großzügigen Grünflächen ist unsere Gemeinde geprägt. Straßenbegleitende Grünstreifen finden sich im gesamten Gemeindegebiet wieder. Und gerade hier zeigt sich der Unterschied zu einer städtischen Lage, in der oftmals großräumige Flächen durch Asphalt, Pflaster oder Beton versiegelt sind.
■ Zuwiderhandlungen nach wie vor feststellbar
Dennoch stellen wir seit Jahren fest, dass im gesamten Gemeindegebiet öffentliche Grünflächen und straßenbegleitende Grünstreifen überfahren und zum Parken genutzt werden. Auch sind immer wieder abgestellte Fahrzeuge zwischen am Fahrbahnrand stehenden Bäumen vorzufinden, was ebenso unerwünscht ist. Im Ergebnis zeigt sich, dass die genannten Flächen, welche doch eigentlich ein erfreuliches Bild bei den Ortsdurchfahrten prägen, festgefahren sind. Fortan sind sie als Grünflächen nicht mehr erkennbar und zurück bleibt ein leidiges Bild aus Dreck und Staub, auf denen sich ein Grün nur noch beschwerlich entwickeln kann.
Durch das regelmäßige Befahren wird zudem die Oberfläche verdichtet, sodass Niederschlagswasser folglich nur erschwert in den Boden eindringen und damit abgeführt werden kann. Auch könnten durch das Befahren Wurzeln von Bäumen und Anpflanzungen beschädigt werden, was zur Folge haben kann, dass diese absterben. Ein weiterer Grund ist die Brandgefahr, wenn Fahrzeuge bei Trockenheit und hohen Temperaturen auf ausgedörrten Wiesen abgestellt werden. Aus Gründen dieser, nicht abschließenden Aufzählung ist die Einhaltung und die Durchsetzung der Regelungen der Polizeiverordnung unerlässlich.
■ Rechtliche Lage laut der Straßenverkehrsordnung (StVO)
Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen. Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Grünstreifen neben der Straße sind daher nicht zum Parken vorgesehen. Um dies sicherzustellen, greift hierzu nochmals eine unmissverständliche Formulierung im § 2 Abs. 2 der geltenden Polizeiverordnung der Gemeinde Bannewitz, indem sich die Beschreibung auch auf Wiesen, welche über öffentliche Straßen erreichbar sind, bezieht. Der § 18 der Polizeiverordnung der Gemeinde Bannewitz konkretisiert darüber hinaus den Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen.
Deshalb nochmals die Klarstellung: Grünflächen neben der Straße sind keine Seitenstreifen. Seitenstreifen sind vielmehr Bankette, Mehrzweckstreifen und Standspuren.
Ist ein solcher Seitenstreifen nicht vorhanden, so ist es laut StVO innerorts möglich auf der Fahrbahn zu parken, wenn dies nicht durch angeordnete Verkehrszeichen verboten ist. Es ist jedoch immer eine Mindestrestfahrbahnbreite von 3,05 Metern zu gewähren!
■ Ahndung von Verstößen
Werden durch den gemeindlichen Vollzugsdienst verbotswidrig geparkte Fahrzeuge auf Grünflächen oder in Erholungsanlagen festgestellt, so wird ein entsprechendes Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.
■ alternative Parkmöglichkeit
Bitte helfen Sie durch bewusstes Parken mit, unsere Grünflächen und damit das typisch ländliche Ortsbild unserer Gemeinde zu schützen. Oftmals findet sich nach kurzer Suche eine Parkmöglichkeit in fußläufiger Nähe.