Wiederholte Information zum verbotswidrigen Parken auf Grünflächen

Wie schon in vorangegangenen Amtsblättern, letztmalig in der Ausgabe 04/2024, möchten wir hiermit erneut bezüglich des Parkens auf Grünflächen informieren.

Unser Ort ist geprägt von einem ländlichem Naturbild und großzügigen Grünflächen. Auch straßenbegleitende Grünstreifen finden sich im gesamten Gemeindegebiet wieder. Und gerade hier zeigt sich doch der Unterschied zu einer städtischen Lage, in der oftmals großräumige Flächen durch Asphalt, Pflaster oder Beton versiegelt sind.

Leider stellen wir nach wie vor fest, dass im gesamten Gemeindegebiet Grünflächen und straßenbegleitenden Grünstreifen überfahren und beparkt werden. Auch das Parken zwischen am Fahrbahnrand stehenden Bäumen ist weiterhin festzustellen und unerwünscht. Im Ergebnis zeigt sich, dass die genannten Flächen, welche doch eigentlich ein schönes Bild bei den Ortsdurchfahrten prägen, festgefahren sind. Fortan sind sie als Grünflächen nicht mehr erkennbar und zurück bleibt ein leidiges Bild aus Dreck und Staub, auf denen sich ein Grün nur noch beschwerlich entwickeln kann.

Durch das regelmäßige Befahren wird zudem die Oberfläche verdichtet, sodass Niederschlagswasser fortan nur erschwert in den Boden eindringen und damit abgeführt werden kann. Auch könnten durch das Befahren Wurzeln von Bäumen und Anpflanzungen beschädigt werden, was zur Folge haben kann, dass diese absterben. Ein weiterer Grund ist die Brandgefahr, wenn Fahrzeuge bei Trockenheit und hohen Temperaturen auf ausgedörrten Wiesen abgestellt werden. Aus Gründen dieser, nicht abschließenden Aufzählung ist die Einhaltung und die Durchsetzung der Regelungen der Polizeiverordnung unerlässlich.

 

Die rechtliche Lage laut StVO ist klar: Der eigentliche Grünstreifen neben der Straße darf nicht zum Parken genutzt werden. Um dies sicherzustellen, greift hierzu nochmals eine konkrete Formulierung im §2 Abs. 2 der geltenden Polizeiverordnung der Gemeinde Bannewitz, indem sich die Beschreibung auch auf Wiesen, welche über öffentliche Straßen erreichbar sind, bezieht.

Deshalb nochmals die Klarstellung: Grünflächen neben der Straße, die keine Verkehrsflächen sind, sind keine Seitenstreifen. Seitenstreifen sind vielmehr Bankette, Mehrzweckstreifen und Standspuren.

Ist ein solcher Seitenstreifen nicht vorhanden, so ist es laut StVO innerorts möglich auf der Fahrbahn zu parken, wenn dies nicht durch ein angeordnetes Verkehrszeichen verboten ist. Es ist jedoch immer eine Mindestrestfahrbahnbreite von 3,05 Metern zu gewähren.

 

Bei unseren regelmäßigen Kontrollen im Gemeindegebiet werden die „Grünflächenparker“ nicht mehr nur ermahnt, sondern es wird, wie auch im Amtsblatt 04/2024 wiederholt angekündigt, ein entsprechendes Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.

 

 

Bitte helfen Sie daher, durch bewusstes Parken, unsere Grünflächen und damit das typisch ländliche Ortsbild unserer Gemeinde zu schützen. Oftmals findet sich eine alternative Parkmöglichkeit in fußläufiger Nähe.